LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.01.2009
L 12 EG 7/08
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 38a Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 29.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 66/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung sonstiger Bezüge als Einkommen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2009 - Aktenzeichen L 12 EG 7/08

DRsp Nr. 2009/4710

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung sonstiger Bezüge als Einkommen

Zahlungen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht und mehrfach im Jahr ausgezahlt werden, sind für die Einkommensermittlung nach § 2 Abs. 7 BEEG nicht als "sonstige Bezüge" anzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2008 aufgehoben. Der Bescheid des beklagten Landes vom 2. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Elterngeld unter Berücksichtigung auch der ihr zwischen November 2005 und Oktober 2006 gezahlten Umsatzbeteiligungen als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu gewähren.

Das beklagte Land hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 38a Abs. 1;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.