BSG - Urteil vom 05.04.2012
B 10 EG 17/11 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 26/10
SG Osnabrück, - Vorinstanzaktenzeichen S 26 EG 4/10

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 17/11 R

DRsp Nr. 2012/10894

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung steuerfreier Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bei der Bemessung

Steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit bleiben bei der Bemessung des Elterngelds unberücksichtigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 3b; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngeldanspruchs der Klägerin.

Die Klägerin ist Krankenschwester. Am 10.9.2007 gebar sie ihren Sohn M.. Seit dem 14.5.2007 war sie schwangerschaftsbedingt arbeitsunfähig erkrankt. Sie bezog nach Auslauf der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vom 25.6.2007 bis 17.8.2007 Krankengeld und anschließend bis zum 24.11.2007 Mutterschaftsgeld einschließlich des darauf bezogenen Arbeitgeberzuschusses. Im Zeitraum von Juni 2006 bis Mai 2007 wurden der Klägerin neben ihrem steuer- und sozialabgabenpflichtigen Arbeitsentgelt auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit ausgezahlt.