BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 10 EG 15/11 R
Normen:
BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1;
Fundstellen:
AuR 2012, 418
DB 2012, 2947
DB 2012, 8
DStR 2012, 12
DStR 2013, 1138
NJW 2013, 10
NJW 2013, 1904
Vorinstanzen:
SG Saarland, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 EL 13/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung eines Rechtsanwalts bei der Bemessung

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 15/11 R

DRsp Nr. 2012/21219

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Beiträgen zur berufsständischen Versorgung eines Rechtsanwalts bei der Bemessung

Pflichtbeiträge eines angestellten Rechtsanwalts zu seiner berufsständischen Versorgung sind bei der Bemessung des Elterngelds nicht von den Bruttoeinkünften abzusetzen, weil es sich dabei nicht um Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung iS des § 2 Abs 7 Satz 1 BEEG handelt.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 14. Februar 2011 aufgehoben und der Beklagte unter Änderung seines Bescheides vom 28. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2008 verurteilt, dem Kläger für den ersten und zweiten Lebensmonat seiner am 24. Mai 2007 geborenen Tochter - unter Anrechnung bereits erfolgter Zahlungen - Elterngeld in Höhe von monatlich 1800 Euro zu gewähren.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 7 S. 1;

Gründe:

I

Streitig ist die Höhe des Elterngeldes des Klägers.