BSG - Urteil vom 03.12.2009
B 10 EG 2/09 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 25.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 6/08

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum

BSG, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 10 EG 2/09 R

DRsp Nr. 2010/4342

Anspruch auf Elterngeld; Berücksichtigung von Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit im Bemessungszeitraum

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25. November 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 2 Abs. 1; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9; EStG § 15 Abs. 2 S. 1; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 2 Abs. 1; EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; EStG § 4 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld.

Die Klägerin war nach der Geburt ihres ersten Kindes von Ende 2005 bis Ende August 2007 als selbstständige Psychotherapeutin erwerbstätig. Danach bezog sie im Hinblick auf die bevorstehende Geburt ihres zweiten Kindes Mutterschaftsgeld.

Am 10.11.2007 beantragte die Klägerin Elterngeld für das erste Lebensjahr ihres am 10.10.2007 geborenen Sohnes J.. Sie legte ua eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 Einkommensteuergesetz (EStG) für das Jahr 2006 in Höhe von 12.801,03 Euro sowie eine von ihr gefertigte Berechnung der voraussichtlichen Einnahmen für die Zeit vom 1.9.2006 bis zum 31.8.2007 in Höhe von 40.195,88 Euro vor.