BSG - Urteil vom 29.06.2017
B 10 EG 6/16 R
Normen:
BEEG § 3 Abs. 1 S. 1; BEEG § 4 Abs. 1; BEEG § 4 Abs. 2; BEEG § 4 Abs. 3; BEEG § 5 Abs. 1; BEEG § 6; BEEG § 7 Abs. 1; BEEG § 7 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 3; GG Art. 6 Abs. 1; SGB V § 24i;
Fundstellen:
NJW 2018, 422
NZS 2017, 959
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 29.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 EG 109/15
SG Heilbronn, vom 21.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 EG 2151/13

Anspruch auf Elterngeld für den 14. LebensmonatVerfassungsmäßigkeit der Fiktion des Elterngeldbezugs wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld

BSG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen B 10 EG 6/16 R

DRsp Nr. 2017/15599

Anspruch auf Elterngeld für den 14. Lebensmonat Verfassungsmäßigkeit der Fiktion des Elterngeldbezugs wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld

Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil anzurechnende Leistungen (hier: Mutterschaftsgeld) zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezogen hat (Aufgabe von BSG vom 26.5.2011 - B 10 EG 12/10 R = SozR 4-7837 § 4 Nr 2).

1. Durch die gesetzliche Fiktion von Elterngeldbezugsmonaten werden die Lebensmonate des Kindes mit zeitlich kongruenten anzurechnenden Leistungen, wie das nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BEEG anzurechnende Mutterschaftsgeld, kraft Gesetzes zwingend der Person zugeordnet, die Anspruch auf die anzurechnende Leistung hat. 2. Dies ist bei Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V die Mutter. 3. Im Hinblick auf das im Elterngeldrecht geltende Lebensmonatsprinzip erfasst die Fiktion des § 4 Abs. 3 S. 2 BEEG jeweils auch dann den ganzen Lebensmonat des Kindes, auch wenn nur für einen Tag in dem betreffenden Lebensmonat Mutterschaftsgeld zusteht.