Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2011 und des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.
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