BSG - Urteil vom 29.08.2012
B 10 EG 18/11 R
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7; BEEG § 2 Abs. 8; BEEG § 2 Abs. 9; BEEG § 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 336
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 09.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 EG 40/09
SG München, vom 15.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 EG 37/08

Anspruch auf Elterngeld; Geltung des Zuflussprinzips für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

BSG, Urteil vom 29.08.2012 - Aktenzeichen B 10 EG 18/11 R

DRsp Nr. 2012/22217

Anspruch auf Elterngeld; Geltung des Zuflussprinzips für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit; Verfassungsmäßigkeit

Ein Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ist auch dann im Bemessungszeitraum erzielt, wenn es in diesem Zeitraum erarbeitet aber erst nach dessen Ablauf in Folge nachträglicher Vertragserfüllung durch den Arbeitgeber ausgezahlt worden ist. Dieses modifizierte Zuflussprinzip ist indes nicht auf Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit anzuwenden. Ein solches Einkommen ist in dem Zeitraum erzielt, in dem es dem Elterngeldberechtigten tatsächlich zugeflossen ist. Diese unterschiedliche Behandlung von Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit einerseits und nichtselbstständiger Arbeit andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. Juni 2011 und des Sozialgerichts München vom 15. Januar 2009 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1; BEEG § 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 1; BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1; BEEG § 2 Abs. 7;