LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 17.11.2021
L 2 EG 1/21
Normen:
BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1-2; BEEG a.F. § 4 Abs. 3; BEEG a.F. § 4 Abs. 6; BEEG § 7 Abs. 1; BEEG § 27 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2022, 1823
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 25.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 EG 4/17

Anspruch auf Elterngeld Plus nach dem BEEGErforderlichkeit des ununterbrochenen Bezugs ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil - hier verneint für den Fall eines Betreuungswechsels in eine Pflegefamilie

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.11.2021 - Aktenzeichen L 2 EG 1/21

DRsp Nr. 2022/10233

Anspruch auf Elterngeld Plus nach dem BEEG Erforderlichkeit des ununterbrochenen Bezugs ab dem 15. Lebensmonat von mindestens einem Elternteil – hier verneint für den Fall eines Betreuungswechsels in eine Pflegefamilie

Elterngeld Plus steht Eltern nach dem 14. Lebensmonat des Kindes nur zu, wenn es ab dem 15. Lebensmonat in aufeinander folgenden Lebensmonaten von zumindest einem Elternteil in Anspruch genommen wird. Gelangt ein leibliches Kind erst nach dem 15. Lebensmonat zurück in den Haushalt der Eltern und war der Elterngeldbezug zuvor längere Zeit unterbrochen, kann daher kein Elterngeld Plus mehr beansprucht werden. Das BEEG enthält für eine solche Konstellation keine Härtefallregelung. Auch eine Gleichsetzung mit Adoptiv- oder Adoptionspflegeeltern, welche ab Aufnahme des Kindes in den Haushalt Elterngeld beanspruchen können, ist in dieser Konstellation nicht angezeigt.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 1 Abs. 1 S. 1; BEEG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 3; BEEG § 1 Abs. 6; BEEG a.F. § 4 Abs. 1 S. 1-2; BEEG a.F. § 4 Abs. 3; BEEG a.F. § 4 Abs. 6; BEEG § 7 Abs. 1; BEEG § 27 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I.

Der Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur: Kläger) begehrt Elterngeld für den 17. bis 20. Lebensmonat seines Kindes.