LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 15.08.2019
L 1 EG 7/16
Normen:
BEEG a.F. § 1 Abs. 1; BEEG § 2c Abs. 2 S. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 09.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 EG 3/14

Anspruch auf ElterngeldAnrechnung von Einkommen aus einer TeilzeitbeschäftigungAnforderungen an den Zufluss im Bezugszeitraum unter Berücksichtigung auseinanderfallender Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.08.2019 - Aktenzeichen L 1 EG 7/16

DRsp Nr. 2020/1271

Anspruch auf Elterngeld Anrechnung von Einkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung Anforderungen an den Zufluss im Bezugszeitraum unter Berücksichtigung auseinanderfallender Gehaltsmonate und Lebensmonate des Kindes

1. Da Lebensmonate des Kindes und Gehaltsmonate regelmäßig nicht deckungsgleich sind, ist für den Bezugszeitraum des Elterngeldes bei Einkommenszufluss eine normative Umrechnung erforderlich.2. Im Bezugszeitraum zugeflossen sind bei abhängig Beschäftigten alle regelmäßigen Gehaltszahlungen in diesem Zeitraum unabhängig vom jeweiligen konkreten Überweisungstag auf dem Konto des Elterngeldberechtigten.3. Nur eine solche Auslegung von § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG ist auch verfassungskonform, da bei abhängig Beschäftigten die Zufälligkeiten des Geburtstages des Kindes und des konkreten Tages der Gehaltsüberweisung bei regelmäßig gezahltem Gehalt kein sachgerechtes Unterscheidungsmerkmal für die vollständige Einbeziehung oder den Ausschluss dieses Einkommens jedenfalls im Bezugszeitraum für das Elterngeld darstellen4. Abgrenzung zu BSG, Urteil vom 27. Juni 2019, B 10 EG 1/18 R

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 9. November 2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten der Klägerin sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.