BSG - Urteil vom 21.06.2016
B 10 EG 8/15 R
Normen:
BEEG § 2b Abs. 1 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 121, 222
DStR 2016, 11
DStR
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 EG 2/15
SG Hildesheim, vom 28.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 EG 10/13

Anspruch auf ElterngeldBemessung bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger TätigkeitKeine Verschiebung des Bemessungszeitraums

BSG, Urteil vom 21.06.2016 - Aktenzeichen B 10 EG 8/15 R

DRsp Nr. 2016/15694

Anspruch auf Elterngeld Bemessung bei Mischeinkünften aus nichtselbständiger und selbständiger Tätigkeit Keine Verschiebung des Bemessungszeitraums

Die Festlegung unterschiedlicher Bemessungszeiträume für das Elterngeld bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit einerseits und Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowie Mischeinkünften andererseits verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.

Auf die Revision des Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Juni 2015 und des Sozialgerichts Hildesheim vom 28. November 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 1 S. 1; BEEG § 2b Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den richtigen Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngelds für die am 12.8.2013 geborene Tochter der Klägerin.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit ohne Elterngeldbezug, arbeitete im Juni 2012 in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Ab dem 21.7.2013 war die Klägerin im Mutterschutz, am 12.8.2013 gebar sie ihr zweites Kind.