LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 26.10.2017
L 2 EG 2/14
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 2; BEEG § 2 Abs. 3 S. 1-2; BEEG § 2 Abs. 7 S. 4; EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; EStG § 8 Abs. 2 S. 2 und S. 4; EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2018, 1030
DStR 2018, 1873
NZS 2018, 469
Vorinstanzen:
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 EG 1/13

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung des geldwerten Vorteils der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während der Elternzeit als Einkommen

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26.10.2017 - Aktenzeichen L 2 EG 2/14

DRsp Nr. 2018/4507

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung des geldwerten Vorteils der Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens während der Elternzeit als Einkommen

Der geldwerte Vorteil der fortdauernden Möglichkeit, den vom Arbeitgeber gestellten Dienst-PKW auch während der Elternzeit privat nutzen zu können, ist als Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn steuerrechtlich im Lohnsteuerjahresausgleich der steuerrechtlicher Vorteil im Rahmen der sog. Escape-Klausel (§ 8 Abs. 2 S. 4 EStG) bei tatsächlicher Nichtnutzung (Fahrtenbuchmethode) korrigiert werden kann.

1. Die Kfz-Gestellung stellt eine Einnahme aus nichtselbständiger Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG i.V.m. § 19 EStG dar; denn auch der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsmöglichkeit des Dienst-PKW für private Zwecke ist Einkommen i.S. der Vorschrift. 2. Bei der vom Arbeitgeber gewährten ständigen Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung handelt es sich um die Gewährung geldwerter Vorteile aus Sachbezügen und damit um Arbeitslohn. 3. Es handelt sich grundsätzlich um einen als Lohnzufluss nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zu erfassenden Nutzungsvorteil, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Arbeitnehmer den betrieblichen PKW privat nutzt. 4. Es handelt sich bei der KfZ-Gestellung zur Privatnutzung während der Elternzeit auch um einen Vorteil, der im Bezugszeitraum "erarbeitet" ist.