BSG - Urteil vom 27.10.2016
B 10 EG 5/15 R
Normen:
BEEG § 2b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 122, 102
DStR 2017, 14
FamRZ 2017, 1095
NZS 2017, 272
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 23.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 EG 8/14
SG Hamburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 31 EG 12/14

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung von Mischeinkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und einem Gewerbebetrieb im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt

BSG, Urteil vom 27.10.2016 - Aktenzeichen B 10 EG 5/15 R

DRsp Nr. 2017/2408

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung von Mischeinkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit und einem Gewerbebetrieb im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt

Bei Mischeinkünften bemisst sich das Elterngeld grundsätzlich auch dann nach dem Einkommen im letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes, wenn die berechtigte Person mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit nur Verluste erzielt hat.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 23. April 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BEEG § 2b Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten über den richtigen Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngelds für die am 15.11.2013 geborene Tochter der Klägerin.

Die Klägerin ist Finanzbeamtin. Nach der Geburt ihres ersten Kindes am 28.10.2011 bezog sie bis zum 27.10.2012 Elterngeld. Daneben übte sie ein halbes Jahr lang - vom 1.4. bis 20.10.2012 - eine gewerbliche Tätigkeit als Vertreterin für Tupperware aus, erzielte damit aber nur negative Einkünfte (Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012).