BSG - Urteil vom 26.03.2014
B 10 EG 14/13 R
Normen:
BEEG § 2 Abs. 7; EStG § 39a; EStG § 39b;
Fundstellen:
BSGE 115, 198
BSGE 2015, 198
DB 2014, 8
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 EG 5/12
SG Koblenz, vom 27.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 10 EG 8/11

Anspruch auf ElterngeldBerücksichtigung von Provisionszahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung

BSG, Urteil vom 26.03.2014 - Aktenzeichen B 10 EG 14/13 R

DRsp Nr. 2014/10619

Anspruch auf Elterngeld Berücksichtigung von Provisionszahlungen des Arbeitgebers bei der Berechnung

1. Provisionen sind auch nach teilweiser Neufassung des § 2 BEEG durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 als laufender Arbeitslohn bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen, wenn sie neben dem monatlichen Grundgehalt für kürzere Zeiträume als ein Jahr und damit mehrmals im Jahr nach festgelegten Berechnungsstichtagen regelmäßig gezahlt werden (Bestätigung von BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4). 2. Der Umstand allein, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt, rechtfertigt es nicht, diese bei der Berechnung des Elterngelds unberücksichtigt zu lassen. 3. Provisionen sind bei der Elterngeldberechnung nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht zum arbeitsvertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt gezahlt werden und es durch ihre Voraus- oder Nachzahlung zu einer Verlagerung in den Bemessungszeitraum und somit zu einem "verzerrten Bild" der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bemessungszeitraum kommt.

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. August 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette: