BAG - Urteil vom 27.11.1985
5 AZR 101/84
Normen:
BetrVG § 83 Abs. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 1004 ;
Fundstellen:
BAGE 50, 202
AiB 1986, 144
AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht
ARST 1986, 97
AuB 1986, 334
AuR 1986, 222
BB 1986, 594
DB 1986, 489
DuD 1990, 639
EWiR 1986, 547
EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38
MDR 1986, 433
NJW 1986, 1065
NZA 1986, 227
SAE 1986, 197

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

BAG, Urteil vom 27.11.1985 - Aktenzeichen 5 AZR 101/84

DRsp Nr. 1992/6391

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

»1. Der Arbeitnehmer kann verlangen, daß der Arbeitgeber eine mißbilligende Äußerung aus den Personalakten entfernt, wenn diese unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, die den Arbeitnehmer in seiner Rechtsstellung und seinem beruflichen Fortkommen beeinträchtigen können. Dies folgt aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die auf dem Gedanken von Treu und Glauben beruht.2. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hat der Arbeitgeber das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten (vgl. BAGE 45, 111 = AP Nr. 5 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht hat der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 BGB Anspruch auf Widerruf bzw. Beseitigung der Beeinträchtigung.«

Normenkette:

BetrVG § 83 Abs. 2 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 1004 ;