LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2017
4 Sa 55/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 843/16

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteBeachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Verfassung und Erteilung einer Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 55/17

DRsp Nr. 2019/10835

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei Verfassung und Erteilung einer Abmahnung

1. Der Arbeitnehmer kann die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen, wenn sie inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder wenn kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers mehr an ihrem weiteren Verbleib in der Personalakte besteht.2. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird in der Rechtslehre und -praxis als Übermaßverbot zur Vermeidung von schwerwiegenden Rechtsfolgen bei nur geringfügigen Rechtsverstößen verstanden. Ein wiederholter Verstoß des Arbeitnehmers gegen seine Dokumentationspflichten von Arbeits- und Fahrtzeiten rechtfertigt eine Abmahnung durch den Arbeitgeber.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.12.2016 - 4 Ca 843/16 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 242;

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte.