LAG Köln - Urteil vom 10.11.2021
11 Sa 842/20
Normen:
GG Art. 5 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 1004;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2475/20

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der PersonalakteMeinungsfreiheit im BetriebGrenzen der Meinungsfreiheit

LAG Köln, Urteil vom 10.11.2021 - Aktenzeichen 11 Sa 842/20

DRsp Nr. 2022/9377

Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte Meinungsfreiheit im Betrieb Grenzen der Meinungsfreiheit

1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, (teilweise) unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt. 2. Arbeitnehmer dürfen unternehmensöffentlich Kritik am Arbeitgeber, ihren Vorgesetzten und den betrieblichen Verhältnissen üben und sich dabei auch überspitzt äußern. Dies ist im Regelfall von der Meinungsfreiheit gedeckt. 3. Unsachliche Angriffe, die zur Untergrabung der Position eines Vorgesetzten führen, muss der Arbeitgeber nicht hinnehmen, ebenso wenig grobe Beleidigungen und Ehrverletzungen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.09.2020 - 2 Ca 2475/20 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, die Abmahnung vom 01.04.2020 mit der angeblichen Drohung ("Du hast eröffnet, erwarte den Konter") aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 2;