BAG - Urteil vom 26.05.1999
5 AZR 338/98
Normen:
EFZG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
ARST 1999, 215
AuA 2000, 181
BB 1999, 1329
HVBG-INFO 1999, 3371
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 24.07.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 500/97
LAG Niedersachsen, vom 19.01.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 1740/97

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kündigung aus Anlaß der Erkrankung innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs 3 EntgFG

BAG, Urteil vom 26.05.1999 - Aktenzeichen 5 AZR 338/98

DRsp Nr. 2002/16778

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Kündigung aus Anlaß der Erkrankung innerhalb der Wartezeit des § 3 Abs 3 EntgFG

1. Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Wartezeit des § 3 Abs. 3 EFZG und dauert die Arbeitsunfähigkeit über den Ablauf der Wartezeit hinaus an, so entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG für die Dauer von sechs Wochen. In die Wartezeit fallende Krankheitstage sind nicht anzurechnen. 2. Das gilt wegen § 8 Abs 1 Satz 1 EFZG auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis durch eine aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochene Kündigung noch innerhalb der Wartezeit beendet worden ist.

Normenkette:

EFZG § 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 § 4 Abs. 1 § 8 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte zur Entgeltfortzahlung verpflichtet ist.

Die Klägerin klagt aus übergegangenem Recht. Bei ihr war Herr R F als Arbeitnehmer der Beklagten für den Fall der Krankheit gesetzlich versichert. Herr F wurde von der Beklagten am 4. November 1996 als Schlosser eingestellt. Am 7. November 1996 wurde er arbeitsunfähig krank. Am gleichen Tag wurde das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und Herrn F beendet - ob einvernehmlich auf dessen Wunsch oder einseitig durch Kündigung der Beklagten ist zwischen den Parteien streitig.