BSG - Beschluss vom 21.12.2021
B 9 V 34/21 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 10.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 VG 31/20
SG Augsburg, vom 26.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 VG 5/18

Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG wegen sexuellen Missbrauchs durch einen ehemaligen KaplanGrundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 21.12.2021 - Aktenzeichen B 9 V 34/21 B

DRsp Nr. 2022/1468

Anspruch auf Entschädigung nach dem OEG wegen sexuellen Missbrauchs durch einen ehemaligen Kaplan Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. August 2021 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; OEG § 1 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen sexuellen Missbrauchs durch einen ehemaligen Kaplan verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und einem Verfahrensmangel begründet.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Der Kläger hat die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargetan.

1. Die Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG, soweit sich der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache beruft.