ArbG Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6792/20
Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund von SchwerbehinderungEntschädigungsanspruch wegen AltersdiskriminierungVerschiedene Sachverhalte wegen Diskriminierung nach AGG als mehrere zu entscheidende StreitgegenständeAnspruch auf Ergänzungsurteil bei Nichtbehandlung eines Streitgegenstands durch das GerichtDreimonatige Klagefrist bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren wegen übergangenem AnspruchVom Gericht versehentlich nicht entschiedener Anspruch gilt als übergegangen im Sinne des § 321 ZPOWertung eines vom Gericht versehentlich nicht entschiedenen Anspruchs als übergegangen im Sinne des § 321 ZPO
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 317/22
DRsp Nr. 2023/2314
Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund von SchwerbehinderungEntschädigungsanspruch wegen AltersdiskriminierungVerschiedene Sachverhalte wegen Diskriminierung nach AGG als mehrere zu entscheidende StreitgegenständeAnspruch auf Ergänzungsurteil bei Nichtbehandlung eines Streitgegenstands durch das GerichtDreimonatige Klagefrist bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren wegen übergangenem AnspruchVom Gericht versehentlich nicht entschiedener Anspruch gilt als übergegangen im Sinne des § 321ZPOWertung eines vom Gericht versehentlich nicht entschiedenen Anspruchs als übergegangen im Sinne des § 321ZPO
1. Macht eine klagende Partei Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz wegen Diskriminierung aufgrund mehrerer Merkmale geltend, handelt es sich jedenfalls dann um mehrere Streitgegenstände, wenn der Klageforderung - außer, dass sie sich auf unterschiedliche Merkmale bezieht - verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde liegen.2. Bei einem klageabweisenden Urteil kommt es auf die Auslegung im Einzelfall an, ob der Tenor sämtliche Streitgegenstände erfasst.3. Ist dies nicht der Fall und beruht dies auf einem Versehen, muss die klagende Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Ergänzungsurteil stellen (§ ). Andernfalls entfällt die Rechtshängigkeit des übersehenen Streitgegenstands.
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