LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 27.10.2022
21 Sa 317/22
Normen:
AGG § 1; AGG § 15 Abs. 4; AGG § 22; ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 6792/20

Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund von SchwerbehinderungEntschädigungsanspruch wegen AltersdiskriminierungVerschiedene Sachverhalte wegen Diskriminierung nach AGG als mehrere zu entscheidende StreitgegenständeAnspruch auf Ergänzungsurteil bei Nichtbehandlung eines Streitgegenstands durch das GerichtDreimonatige Klagefrist bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren wegen übergangenem AnspruchVom Gericht versehentlich nicht entschiedener Anspruch gilt als übergegangen im Sinne des § 321 ZPOWertung eines vom Gericht versehentlich nicht entschiedenen Anspruchs als übergegangen im Sinne des § 321 ZPO

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 317/22

DRsp Nr. 2023/2314

Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung aufgrund von Schwerbehinderung Entschädigungsanspruch wegen Altersdiskriminierung Verschiedene Sachverhalte wegen Diskriminierung nach AGG als mehrere zu entscheidende Streitgegenstände Anspruch auf Ergänzungsurteil bei Nichtbehandlung eines Streitgegenstands durch das Gericht Dreimonatige Klagefrist bei Klageerweiterung im Berufungsverfahren wegen übergangenem Anspruch Vom Gericht versehentlich nicht entschiedener Anspruch gilt als übergegangen im Sinne des § 321 ZPO Wertung eines vom Gericht versehentlich nicht entschiedenen Anspruchs als übergegangen im Sinne des § 321 ZPO

1. Macht eine klagende Partei Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgsetz wegen Diskriminierung aufgrund mehrerer Merkmale geltend, handelt es sich jedenfalls dann um mehrere Streitgegenstände, wenn der Klageforderung - außer, dass sie sich auf unterschiedliche Merkmale bezieht - verschiedene Lebenssachverhalte zugrunde liegen. 2. Bei einem klageabweisenden Urteil kommt es auf die Auslegung im Einzelfall an, ob der Tenor sämtliche Streitgegenstände erfasst. 3. Ist dies nicht der Fall und beruht dies auf einem Versehen, muss die klagende Partei innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Ergänzungsurteil stellen (§ ). Andernfalls entfällt die Rechtshängigkeit des übersehenen Streitgegenstands.