BAG - Urteil vom 17.12.2009
8 AZR 670/08
Normen:
AGG § 6 Abs. 3; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22;
Fundstellen:
AP AGG § 7 Nr. 2
ArbRB 2010, 106
AuA 2010, 114
AuR 2010, 87
DB 2010, 621
NZA 2010, 383
Vorinstanzen:
LAG München, vom 08.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 112/08
ArbG Regensburg, vom 05.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1161/07

Anspruch auf Entschädigung wegen einer behinderungsbezogenen Benachteiligung bei einem Bewerbungsverfahren

BAG, Urteil vom 17.12.2009 - Aktenzeichen 8 AZR 670/08

DRsp Nr. 2010/4329

Anspruch auf Entschädigung wegen einer behinderungsbezogenen Benachteiligung bei einem Bewerbungsverfahren

1. Gemäß § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen eines der in § 1 AGG genannten Merkmale benachteiligt werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies nach dem unmissverständlichen Gesetzeswortlaut auch dann, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines Diskriminierungsmerkmals bei der Benachteiligung nur annimmt, § 7 Abs. 1 Halbs. 2 AGG. Auch der "Versuch am untauglichen Objekt" stellt grundsätzlich eine verbotene Benachteiligung dar. 2. Für die objektiven Eignung ist nicht erforderlich, dass der Bewerber von allen Kandidaten für die in Aussicht genommene Stelle am Besten geeignet wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass bei einer Auswahlentscheidung wie der Besetzung einer offenen Stelle nicht nur der am Besten geeignete Bewerber benachteiligt sein kann. 3. Hat ein Bewerber einen Einstellungstest absolviert und drei Bewerbungsgespräche geführt, kann davon ausgegangen werden, dass es ihm sehr wohl um die Begründung eines Vertragsverhältnisses mit dem Arbeitgeber geht.