LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 09.05.2019
L 8 SO 17/17
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 48; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB X § 44;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 04.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 SO 210/13

Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege nach dem SGB XII bei häuslicher Krankenpflege in einer Einrichtung der BehindertenhilfeKein Eintritt eines Einrichtungsträgers als Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in ein Sozialrechtsverhältnis

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen L 8 SO 17/17

DRsp Nr. 2019/13852

Anspruch auf Erbringung von Behandlungspflege nach dem SGB XII bei häuslicher Krankenpflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe Kein Eintritt eines Einrichtungsträgers als Betreiber eines ambulanten Pflegedienstes in ein Sozialrechtsverhältnis

Soweit im Rahmen des § 19 Abs. 6 SGB XII ein Eintritt eines Einrichtungsträgers in ein Sozialrechtsverhältnis spezialgesetzlich ermöglich wird, gilt dies nur für die Rechtsposition als Träger der Einrichtung, nicht jedoch für sonstige Leistungserbringer, hier einen ambulanten Pflegedienst, die von diesem Träger betrieben werden.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 3; SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 48; SGB XII § 75 Abs. 3; SGB XII § 97 Abs. 4; SGB X § 44;

Tatbestand:

Die Klägerin ist Trägerin insbesondere der stationären Einrichtung "D.", eines Wohnheimes für Erwachsene mit wesentlichen seelischen und seelischen und mehrfachen Behinderungen infolge Sucht (im Folgenden: Wohnheim) mit im Jahr 2014 40 Wohnheimplätzen in M., und eines ambulanten Pflegedienstes.