LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.12.2023
L 10 U 1892/21
Normen:
SGB VII § 73; SGB VII § 76 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 U 2650/19

Anspruch auf erneute erneute Zahlung einer Verletztenrente nach erfolgter Rentenabfindung auf Lebenszeit wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 10 U 1892/21

DRsp Nr. 2024/1039

Anspruch auf erneute erneute Zahlung einer Verletztenrente nach erfolgter Rentenabfindung auf Lebenszeit wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands

Für die Frage, ob eine abgefundene Rente wegen wesentlicher Verschlimmerung wieder zu zahlen ist, kommt es auf einen Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung mit den im streitigen Zeitraum bestehenden Verhältnissen an. Ein Ausführungsbescheid zur Aufhebung eines Entziehungsbescheids stellt keine Rentenneufeststellung dar.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 12.05.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 73; SGB VII § 76 Abs. 3;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die erneute Zahlung einer Verletztenrente ab dem 01.11.2018 nach erfolgter Rentenabfindung auf Lebenszeit wegen einer wesentlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustands.