BGH - Urteil vom 20.10.2016
III ZR 303/15
Normen:
SGB VIII § 24 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 02.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 2439/14
OLG Dresden, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 321/15

Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für das eigene Kind im Wege der Amtshaftung

BGH, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen III ZR 303/15

DRsp Nr. 2016/18561

Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für das eigene Kind im Wege der Amtshaftung

1. § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII bezieht sich zwar unmittelbar nur auf Hilfen im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SGB VIII. Die Vorschrift ist jedoch auf jugendhilferechtliche Leistungen, welche die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege betreffen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, §§ 22 ff SGB VIII), entsprechend anzuwenden.2. Der Aufwendungsersatzanspruch steht aber nicht den Eltern des zu betreuenden Kindes, sondern allein dem Kind selbst zu. Ein geltend gemachter Verdienstausfall eines Elternteils stellt auch keinen im Rahmen des Anspruchs aus § 36a Abs. 3 S. 1 SGB VIII (analog) ersatzfähigen (Mehr-)Aufwand dar.