BSG - Beschluss vom 13.12.2016
B 4 AS 14/15 R
Normen:
SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 3 S. 2; SGG § 165 S. 1; SGG § 193 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 20 AS 261/13
SG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 207 AS 24297/11

Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigungserklärung

BSG, Beschluss vom 13.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 14/15 R

DRsp Nr. 2017/9559

Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Revisionsverfahren im sozialgerichtlichen Verfahren im Falle einer Erledigungserklärung

Im Sinne von § 193 Abs. 2 SGG erfolgt die Bestimmung der Verpflichtung zur Kostenerstattung dem Grunde nach und deren Umfang nach sachgemäßem bzw. billigem Ermessen. Dabei steht grundsätzlich der nach dem Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Erledigung zu beurteilende Verfahrenserfolg im Vordergrund. Danach ist es in der Regel billig, dass derjenige die Kosten trägt, der unterliegt bzw. - im Falle einer Erledigungserklärung - dessen Rechtsstreit auch vor Wegfall eines Rechtsschutzbedürfnisses unter Berücksichtigung des bis dahin vorliegenden Sach- und Streitstandes voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (hier im Falle einer unbegründeten Revision aufgrund einer nicht zulässigen Berufung).

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGG § 156 Abs. 1 S. 1; SGG § 156 Abs. 3 S. 2; SGG § 165 S. 1; SGG § 193 Abs. 2;

Gründe:

I

Im Streit war die Berechtigung des beklagten Jobcenters, einen Rückzahlungsanspruch aus einem Mietkautionsdarlehens mit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aufzurechnen.