LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 09.12.2019
L 10 U 1119/15
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1; SGB VII § 26 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 27 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4; SGB VII § 30; SGB VII § 43 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 43 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 54 Abs. 1 S. 2; SGG § 54 Abs. 2 S. 1; SGG § 54 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 10.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 2218/13

Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Heilbehandlung in der gesetzlichen UnfallversicherungKeine Unaufschiebbarkeit der in Anspruch genommenen Heilbehandlung bei fehlender Information des UnfallversicherungsträgersUnzulässigkeit der Klage bei Nichtvorliegen einer Entscheidung über konkret in Anspruch genommene Maßnahmen der Heilbehandlung

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2019 - Aktenzeichen L 10 U 1119/15

DRsp Nr. 2020/1323

Anspruch auf Erstattung von Kosten für selbstbeschaffte Heilbehandlung in der gesetzlichen Unfallversicherung Keine Unaufschiebbarkeit der in Anspruch genommenen Heilbehandlung bei fehlender Information des Unfallversicherungsträgers Unzulässigkeit der Klage bei Nichtvorliegen einer Entscheidung über konkret in Anspruch genommene Maßnahmen der Heilbehandlung

1. Ein Anspruch auf Erstattung von vom Versicherten getragener Kosten der Heilbehandlung setzt auch in der gesetzlichen Unfallversicherung - entsprechend § 13 Abs. 3 Satz 1 SGB V - entweder eine unaufschiebbare Maßnahme oder eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung von Heilbehandlung durch den Unfallversicherungsträger voraus. Informiert der Versicherte den Unfallversicherungsträger nicht darüber, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, ist die vom Versicherten in Anspruch genommene Heilbehandlung in der Regel nicht unaufschiebbar. Eine Kostenerstattung - hier Fahrtkosten zu ärztlichen Behandlungen - scheidet bis zu einer Entscheidung des Unfallversicherungsträgers dann aus Rechtsgründen aus.2. Liegt gar keine Entscheidung über die konkret vom Versicherten in Anspruch genommene Maßnahme der Heilbehandlung vor - hier Physiotherapie - ist die Klage bereits unzulässig.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 10.03.2015 wird zurückgewiesen.