BSG - Urteil vom 29.01.2008
B 5a/5 R 26/07 R
Normen:
SGB IX § 14 § 28 § 51 ; SGB V § 40 Abs. 4 ; SGB VI § 15 ; SGB X § 105 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZS 2009, 164
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 05.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 39/06
SG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 26 RJ 10/04

Anspruch auf Erstattung von Krankengeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung in Form stationärer medizinischer Rehabilitation

BSG, Urteil vom 29.01.2008 - Aktenzeichen B 5a/5 R 26/07 R

DRsp Nr. 2008/20745

Anspruch auf Erstattung von Krankengeld während einer stufenweisen Wiedereingliederung in Form stationärer medizinischer Rehabilitation

Normenkette:

SGB IX § 14 § 28 § 51 ; SGB V § 40 Abs. 4 ; SGB VI § 15 ; SGB X § 105 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Erstattung von Krankengeld, das die klagende Krankenkasse dem Beigeladenen in der Zeit seiner stufenweisen Wiedereingliederung vom 1.9.2003 bis zum 14.9.2003 in Höhe von insgesamt 543,48 Euro gezahlt hat.

Der Beigeladene war während des streitigen Zeitraums bei der Klägerin krankenversichert und bei der Beklagten rentenversichert. In der Zeit vom 5.8.2003 bis zum 26.8.2003 erhielt er eine stationäre medizinische Maßnahme zur Rehabilitation (Reha) von der Beklagten, die für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 91,93 Euro brutto (= 57,09 Euro netto) zahlte. Aus dem Heilverfahren wurde der Kläger als arbeitsunfähig entlassen, jedoch wurde eine stufenweise berufliche Wiedereingliederung empfohlen, da mittelfristig eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeit bestehe.