LSG Sachsen - Beschluss vom 27.08.2019
L 3 AL 70/19 B ER
Normen:
AÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AÜG § 2 Abs. 1; AÜG § 2 Abs. 2 S. 1; AÜG § 2 Abs. 3 S. 1; AÜG § 2 Abs. 4 S. 1 und S. 3; AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 1; AÜG § 7 Abs. 2 S. 1; AÜG § 8 Abs. 1 S. 1; AÜG § 10 Abs. 4; AÜG § 11 Abs. 2 S. 4; OWiG § 56 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4; ZPO § 920 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1 S. 2; GG Art. 14; GG Art. 19 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 AL 148/19

Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Zuverlässigkeit für die Ausübung der TätigkeitKeine hinreichende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes

LSG Sachsen, Beschluss vom 27.08.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 70/19 B ER

DRsp Nr. 2019/14108

Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit Keine hinreichende Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes

1. Gegen die Zuverlässigkeit spricht, wenn eine Bußgeldbuße verhängt wurde, weil eine Auskunft nach § 7 Abs. 2 S. 1 AÜG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt wurde und nach § 56 Abs. 1 OWiG eine Verwarnung ausgesprochen wurde, weil die gemäß § 11 Abs. 2 S. 4 AÜG bestehende Verpflichtung, die Leiharbeitnehmer vor jeder Überlassung darüber zu informieren, dass sie als Leiharbeitnehmer tätig werden, nicht beachtet wurde. 2. Nach Beanstandungen ist eine Zukunftsprognose maßgebend streitentscheidend, wie sich der weitere Geschäftsbetrieb gestaltet und welche Maßnahmen konkret unternommen wurden. 3. Es wird kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wenn die Frage, ob Versagungsgründe tatsächlich bestehen, erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären ist. 4. Der Gesetzgeber hat verfassungsgemäß die Berufs- und Gewerbefreiheit im Interesse der öffentlichen Belange durch § 3 AÜG beschränkt.