Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 4. Dezember 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Beklagten vom 8. Juli 2015 hinsichtlich der Entscheidung über die Nichterteilung einer Überweisungsbefugnis rechtswidrig gewesen ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 1) bis 4), 6) und 7), die diese selbst tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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