Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilen muß.
Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft, als Schadenssachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beklagte hat die Höhergruppierung des Klägers mehrfach abgelehnt. Der Kläger hat das Zwischenzeugnis verlangt, um es in einem Rechtsstreit zu verwenden, in dem er die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe erreichen möchte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. März 1991 die Erteilung des Zeugnisses abgelehnt.
Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nach § 61 Abs. 2 BAT verpflichtet, das Zwischenzeugnis zu erteilen. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Tarifvorschrift sei gegeben, weil das Verlangen nach Höhergruppierung ohne ein solches Zwischenzeugnis nicht substantiiert dargelegt werden könne. Das Zeugnis sei im Eingruppierungsprozeß ein geeignetes Beweismittel.