BAG - Urteil vom 21.01.1993
6 AZR 171/92
Normen:
BAT § 61 Abs. 2; BGB § 242, § 630; ZPO § 138 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 61 BAT
BB 1993, 2024
BB 1993, 2024, 2309
BB 1993, 2309
DB 1993, 2134
EzA § 630 BGB Nr. 18
NZA 1993, 1031
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, ArbG Hamburg, vom 04.12.1991vom 29.05.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 55/91 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 74/91

Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

BAG, Urteil vom 21.01.1993 - Aktenzeichen 6 AZR 171/92

DRsp Nr. 1993/3373

Anspruch auf Erteilung eines Zwischenzeugnisses

»Ein triftiger Grund für die Erteilung eines Zwischenzeugnisses im Sinne des § 61 Abs. 2 BAT liegt nicht vor, wenn der Angestellte das Zeugnis allein deshalb verlangt, weil er es in einem Rechtsstreit, in dem er seine Höhergruppierung anstrebt, als Beweismittel verwenden will.«

Normenkette:

BAT § 61 Abs. 2; BGB § 242, § 630; ZPO § 138 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger ein Zwischenzeugnis erteilen muß.

Der Kläger ist bei der Beklagten, einer Berufsgenossenschaft, als Schadenssachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Die Beklagte hat die Höhergruppierung des Klägers mehrfach abgelehnt. Der Kläger hat das Zwischenzeugnis verlangt, um es in einem Rechtsstreit zu verwenden, in dem er die Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe erreichen möchte. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. März 1991 die Erteilung des Zeugnisses abgelehnt.

Der Kläger hat gemeint, die Beklagte sei nach § 61 Abs. 2 BAT verpflichtet, das Zwischenzeugnis zu erteilen. Ein triftiger Grund im Sinne dieser Tarifvorschrift sei gegeben, weil das Verlangen nach Höhergruppierung ohne ein solches Zwischenzeugnis nicht substantiiert dargelegt werden könne. Das Zeugnis sei im Eingruppierungsprozeß ein geeignetes Beweismittel.