LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.09.2019
L 7 SO 4349/16
Normen:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1 -9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 91 S. 1;
Fundstellen:
ZEV 2019, 662
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 17.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 SO 2714/15

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in HessenAbgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019 - Aktenzeichen L 7 SO 4349/16

DRsp Nr. 2019/14999

Anspruch auf erweiterte Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung in Hessen Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie

Für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie kommt es bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht auf den Tag der Antragstellung an, sondern auf den Tag, ab dem Leistungen beantragt werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2016 abgeändert.

Der Bescheid vom 23. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. August 2015 wird aufgehoben, soweit die Bewilligung von Eingliederungshilfe für den Monat August 2014 i.H.v. mehr als 344,88 Euro, für den Monat September i.H.v. mehr als 52,93 Euro und für die Monate Oktober 2014 und November 2014 insgesamt aufgehoben und die Erstattung von insgesamt mehr als 397,87 Euro festgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 1 -9; SGB XII § 90 Abs. 3; SGB XII § 91 S. 1;

Tatbestand