BSG - Urteil vom 29.03.2006
B 13 RJ 31/05 R
Normen:
RRErwerbG; RVO § 1276 ; SGB I § 65 ; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 2 S. 4 § 43 ;
Fundstellen:
BSGE 96, 147
NZS 2006, 655
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 RJ 191/04
SG Frankfurt/M., vom 19.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 RJ 3526/03

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Unwahrscheinlichkeit der Behebung einer Leistungsminderung

BSG, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen B 13 RJ 31/05 R

DRsp Nr. 2006/20453

Anspruch auf Erwerbsminderungsrente bei Unwahrscheinlichkeit der Behebung einer Leistungsminderung

Solange die therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft sind, ist die Behebung einer rentenberechtigenden Leistungsminderung nicht unwahrscheinlich mit der Folge, dass ausnahmsweise Rente wegen Erwerbsminderung als Dauerrente zu gewähren wäre. Alle anerkannten Behandlungsmethoden und geläufigen Operationen, die zur Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit führen können, zählen hierzu, soweit nicht aus dem Gesundheitszustand des Versicherten abzuleitende spezifische Kontraindikationen entgegenstehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

RRErwerbG; RVO § 1276 ; SGB I § 65 ; SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1 § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 102 Abs. 2 S. 4 § 43 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit anstelle der ihr gewährten Rente auf Zeit zusteht.