I
Die Beklagte bewilligte der Klägerin für ihre am 17. Januar 1995 geborene Tochter Erziehungsgeld (Erzg) bis zum Ablauf des 12. Lebensmonats des Kindes (Bescheid vom 22. März 1995). Streitig ist, ob die Beklagte die Leistungsbewilligung mit Wirkung ab dem 11. Lebensmonat wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) aufheben und das für diesen Monat bereits ausgezahlte Erzg zurückfordern durfte.
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|