I. Die Beteiligten streiten über die Aufhebung der Bewilligung von Erziehungsgeld (Erzg) und dessen Rückzahlung.
Die Klägerin ist Aussiedlerin. Sie bezog Erzg für ihren am 21. Mai 1991 geborenen Sohn, das ihr zuletzt mit Bescheid vom 11. Oktober 1991 für die Zeit vom Ablauf des 6. Lebensmonats bis zum Ablauf des 18. Lebensmonats bewilligt wurde. In ihrem Antrag hatte sie angegeben, Unterhaltsgeld (Uhg), Eingliederungsgeld (Egg) oder eine vergleichbare Leistung weder beantragt noch bezogen zu haben.
Das Arbeitsamt (ArbA) bewilligte ihr Uhg für die Teilnahme an einem Sprachkurs für Aussiedler für die Zeit vom 2. September 1991 bis zum 30. April 1992 mit Bescheid vom 14. Oktober 1991. Die Bemessung des Uhg erfolgte auf der Grundlage einer Vollzeitbeschäftigung.
Daraufhin hob der Beklagte die Bewilligung von Erzg zum Ablauf des 20. September 1991 auf und forderte das in Höhe von 1.800,- DM überzahlte Erzg zurück (Bescheid vom. 11. November 1991; Widerspruchsbescheid vom 17. Februar 1992).
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