BSG - Urteil vom 02.11.2007
B 1 KR 4/07 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 60 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZS 2008, 598
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 16.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 68/06

Anspruch auf Fahrkosten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport und Nichtinanspruchnahme einer Hauptleistung

BSG, Urteil vom 02.11.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 4/07 R

DRsp Nr. 2008/11904

Anspruch auf Fahrkosten aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei Nichtbenutzung eines Fahrzeuges für den eigenen Transport und Nichtinanspruchnahme einer Hauptleistung

Es besteht kein Anspruch auf Fahrkosten aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn Versicherte ein Fahrzeug nicht für den eigenen Transport benutzen oder keine Hauptleistung einer Krankenkasse in Anspruch nehmen, für die sie auf einen Transport angewiesen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 § 60 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger die Kosten für zwei Anfahrten eines Rettungstransportwagens (RTW) in Höhe von 282,84 Euro zu erstatten hat.