VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 15.12.2009
9 S 482/07
Normen:
SGB V § 108 Nr. 3;
Fundstellen:
DVBl 2010, 734
Vorinstanzen:
VG Freiburg, vom 14.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K1361/03

Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2009 - Aktenzeichen 9 S 482/07

DRsp Nr. 2010/6635

Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan

1. Ein Anspruch auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan ergibt sich nicht aus dem Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 108 Nr. 3 SGB V zwischen den Verbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Krankenhausträger. Dies gilt auch, wenn das sog. Vertragskrankenhaus nachrichtlich in den Krankenhausplan aufgenommen ist.2. Die Krankenhausversorgung wird von den öffentlichen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhäusern getragen und die Vielfalt der Krankenhausträger ist bei der Krankenhausplanung zu beachte, wobei die wirtschaftliche Sicherung freigemeinnütziger und privater Krankenhäuser zu gewährleisten ist. Diesem Erfordernis der Trägervielfalt kommt bei der Ermessensentscheidung, welches der in Bewerberkonkurrenz stehenden Krankenhäuser in den Krankenhausplan aufzunehmen ist, dann besonderes Gewicht zu, wenn aufgrund einer beträchtlichen Zunahme von Planbetten in einem bestimmten Versorgungssegment (hier: Psychotherapeutische Medizin) zusätzliche Kapazitäten "zu verteilen" sind.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2005 - 3 K 1361/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 108 Nr. 3;

Tatbestand