LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2017
L 6 SB 4936/15
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 2682/12

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei schizophrenen und affektiven Psychosen

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 6 SB 4936/15

DRsp Nr. 2018/828

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei schizophrenen und affektiven Psychosen

1. Der Anwendungsbereich von Teil B, Nr. 3.6 der Anlage zu § 2 VersMedV (schizophrene und affektive Psychosen) ist bei Gesundheitsstörungen ohne psychotische Symptome nicht eröffnet.2. Den Schwankungen im Gesundheitszustand ist bei längerem Leidensverlauf mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen .

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 30. Oktober 2015 abgeändert, soweit er verpflichtet wurde, beim Kläger einen höheren Grad der Behinderung als 30 ab 6. Februar 2012 festzustellen, und die Klage insoweit abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Klägers sind von dem Beklagten in beiden Instanzen zu einem Viertel zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob beim Kläger der Grad der Behinderung (GdB) mit 50 festzustellen ist und damit die Schwerbehinderteneigenschaft vorliegt.