LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 07.12.2017
L 6 SB 4071/16
Normen:
SGB IX § 69 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 SB 982/15

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches außergewöhnliche Gehbehinderung nach dem SGB IX bei anderweitiger FeststellungPrüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung durch das Tatsachengericht

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 - Aktenzeichen L 6 SB 4071/16

DRsp Nr. 2018/827

Anspruch auf Feststellung des Grades der Behinderung und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "außergewöhnliche Gehbehinderung" nach dem SGB IX bei anderweitiger Feststellung Prüfung einer mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung durch das Tatsachengericht

1. Trifft die Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung eine Feststellung zur Höhe der Verletztenrente, ist der Anwendungsbereich von § 69 Abs. 2 S. 1 SGB IX nicht eröffnet, wenn Funktionseinschränkungen auch wegen einer unfallunabhängigen Gesundheitsstörung geltend gemacht werden. 2. Eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von 80 entspricht, prüft das Tatsachengericht umfassend.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IX § 69 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellungen des Grades der Behinderung (GdB) mit mindestens 90 und der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleiches "außergewöhnliche Gehbehinderung", also die Zuerkennung des Merkzeichens "aG".