BSG - Urteil vom 15.05.2012
B 2 U 31/11 R
Normen:
SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 11 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
NZS 2012, 909
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 26.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 U 166/08
SG Gießen, - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 88/05

Anspruch auf Feststellung einer depressiven Erkrankung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

BSG, Urteil vom 15.05.2012 - Aktenzeichen B 2 U 31/11 R

DRsp Nr. 2012/17664

Anspruch auf Feststellung einer depressiven Erkrankung als Unfallfolge in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB VII sind Folgen eines Versicherungsfalls auch solche Gesundheitsschäden oder der Tod eines Versicherten, die durch die Durchführung einer Heilbehandlung nach dem SGB VII oder durch Maßnahmen wesentlich verursacht wurden, welche zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordnet wurden. Diese Vorschrift regelt, dass auch solche Gesundheitsschäden, die durch die Erfüllung der in ihr umschriebenen Tatbestände wesentlich verursacht werden, dem Versicherungsfall rechtlich zugerechnet werden. Diese mittelbaren Folgen müssen - anders als nach § 8 Abs. 1 SGB VII - nicht durch den Gesundheitserstschaden verursacht worden sein. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26. September 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 3; SGB VII § 11 Abs. 1; SGB VII § 56 Abs. 1; SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 1; SGB § 8 Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger unter Anerkennung einer "mittelgradigen depressiven Störung" als Unfallfolge ab 1.3.1998 Verletztenrente nach einer MdE um 30 vH zu zahlen ist.