LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.06.2017
L 8 U 2553/15
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
NZS 2017, 873
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 27.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 16 U 3119/13

Anspruch auf Feststellung einer weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Vorschädigung durch Arthrose im DaumensattelgelenkAnforderungen an eine Aktivierung durch die Unfalleinwirkung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.06.2017 - Aktenzeichen L 8 U 2553/15

DRsp Nr. 2017/10640

Anspruch auf Feststellung einer weiteren unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Vorschädigung durch Arthrose im Daumensattelgelenk Anforderungen an eine Aktivierung durch die Unfalleinwirkung

1. Im Rahmen der wertenden Kausalitätsprüfung der Wesentlichkeit einer Ursache sind unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung solche unfallvorbestehenden Gesundheitsstörungen dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung entzogen, die bereits zum Unfallzeitpunkt eine derart ausgeprägte Krankheitsanlage oder - wenn bereits symptomatisch geworden - Vorschädigung darstellten, dass sie nach ärztlicher Erkenntnis jederzeit auch ohne die Unfalleinwirkung gleichermaßen wie nach dem Unfall hätten pathologisch in Erscheinung treten können. 2. Eine Differenzierung danach, ob eine solchermaßen leicht ansprechbare Krankheitsanlage durch eine Unfalleinwirkung aktiviert wurde, die auch bei gesunden Versicherten die Gesundheitsstörung verursacht hätte, gebietet der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht.