LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 14.12.2023
L 3 U 142/21
Normen:
SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 28.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 U 57/19

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls eines beim Aufstellen eines Baugerüstes erfolgten Unfallereignisses

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.12.2023 - Aktenzeichen L 3 U 142/21

DRsp Nr. 2024/2822

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls eines beim Aufstellen eines Baugerüstes erfolgten Unfallereignisses

1. Um einen Auftrag mit Werksvertragscharakter handelt es sich dann, wenn Gegenstand des Vertrages nicht die Überlassung der eigenen Arbeitskraft, sondern - wie hier hinsichtlich der Aufstellung eines Gerüstes - die eigenverantwortliche Herstellung eines Werkes oder die Erledigung eines konkreten Auftrages ist. 2. Ist aber von einer Werkvertragsähnlichkeit auszugehen, liegt eine Unfallversicherungsschutz vermittelnde Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII fern, weil dem Vertragstypus des Werkvertrags grundsätzlich die das Beschäftigungsverhältnis prägende Weisungsgebundenheit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) fremd ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 28. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben auch für das Berufungsverfahren einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 7 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Kläger beim Aufstellen eines Baugerüstes einen bei der Beklagten oder bei der Beigeladenen versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.