BSG - Urteil vom 09.11.2010
B 2 U 14/10 R
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NZS 2011, 784
NZV 2012, 274
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 13.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen L 15 U 11/09
SG Dortmund, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 20/08

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Eigenwirtschaftlichkeit der Tätigkeit beim Abholen und Abstellen eines reparierten Motorrades

BSG, Urteil vom 09.11.2010 - Aktenzeichen B 2 U 14/10 R

DRsp Nr. 2011/934

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung; Eigenwirtschaftlichkeit der Tätigkeit beim Abholen und Abstellen eines reparierten Motorrades

Ein Versicherter verrichtet nach den objektiven Umständen nicht die versicherte Tätigkeit in der Verkehrsüberwachung, wenn er mit einem Motorrad von einer Werkstatt zu seiner Wohnung fährt, auch wenn er damit zugleich das Ziel verbindet, zum nächsten beruflichen Einsatzgebiet zu gelangen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13. April 2010 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 2. Dezember 2008 zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 5;

Gründe:

I

Umstritten ist zwischen den Beteiligten die Feststellung eines Arbeitsunfalls.

Der 1976 geborene Kläger war als Verwaltungsangestellter im Außendienst bei der Stadt L. beschäftigt, um den ruhenden Verkehr zu überwachen, und wohnte in der sog H.-Siedlung in L.-A..