BSG - Urteil vom 24.07.2012
B 2 U 23/11 R
Normen:
SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen L 10 U 4302/09
SG Stuttgart, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 7025/07

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls mit einem Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule als weiterem Gesundheitserstschaden; Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung

BSG, Urteil vom 24.07.2012 - Aktenzeichen B 2 U 23/11 R

DRsp Nr. 2013/2374

Anspruch auf Feststellung eines Arbeitsunfalls mit einem Bandscheibenvorfall der Lendenwirbelsäule als weiterem Gesundheitserstschaden; Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung

1. Maßstab für die objektive Kausalitätsbeurteilung ist der neueste anerkannte Stand des Erfahrungswissens in dem einschlägigen Wissenschaftsgebiet, dessen Feststellung für eine objektive Urteilsfindung unerlässlich ist. 2. Bestreitet nach rechtzeitiger Einführung eines wissenschaftlichen Erfahrungssatzes in den Prozess einer der Beteiligten dessen Vorliegen oder Tragweite, so wird das Gericht im Regelfall diesem Vorbringen durch Befragung eines Sachverständigen nachzugehen haben. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Januar 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

SGB VII § 102; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I

Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass sein Bandscheibenvorfall im Bereich L 3/4 seiner Lendenwirbelsäule (LWS) ein weiterer Gesundheitserstschaden seines von der Beklagten anerkannten Arbeitsunfalls vom 19.12.2006 ist.