LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.09.2017
L 2 R 225/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 2; AAÜG Anlage 2 Nr. 3; ArEV § 1; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17; SGB VI § 256a Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt/Oder, vom 15.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 22 R 161/16

Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDRKeine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.09.2017 - Aktenzeichen L 2 R 225/17

DRsp Nr. 2017/16521

Anspruch auf Feststellung höherer Arbeitsentgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Zollverwaltung der ehemaligen DDR Keine Berücksichtigung von Verpflegungsgeldern

Verpflegungsgelder der Zollverwaltung stellen kein Arbeitsentgelt dar.

1. Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs. 1 S 1 AAÜG. 2. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. 3. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam. 4. Verpflegungsgelder stellen kein Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV dar, weil diese Zahlungen nicht aus der Beschäftigung erzielt wurden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung waren. 5. Vielmehr handelte es sich dabei lediglich um arbeitgeberseitige Zahlungen, die sich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweisen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. Februar 2017 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.