Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zeit vom 1. September 1981 bis zum 31. August 1984 und vom 1. Juli 1987 bis zum 14. Oktober 1990 in der deutschen Rentenversicherung nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 vorzumerken sind.
Die Beklagte trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob in Polen zurückgelegte Versicherungszeiten unter Heranziehung des Deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens vom 9. Oktober 1975 (im Weiteren: DPSVA 1975) festzustellen sind.
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