BSG - Urteil vom 09.10.2012
B 5 RS 9/11 R
Normen:
AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1; AAÜG; EinigVtr Anlage II Kap VIII H III Nr. 9;
Vorinstanzen:
LSG Sachsen-Anhalt, vom 23.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 362/08
SG Halle, - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 797/06

Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen und sachlichen Voraussetzungen bei einer aus einem VEB hervorgegangenen GmbH

BSG, Urteil vom 09.10.2012 - Aktenzeichen B 5 RS 9/11 R

DRsp Nr. 2013/1111

Anspruch auf Feststellung von Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in der gesetzlichen Rentenversicherung; Erfüllung der betrieblichen und sachlichen Voraussetzungen bei einer aus einem VEB hervorgegangenen GmbH

Um herauszufinden, ob ein VEB am Stichtag des 30.6.1990 überhaupt noch existierte oder bereits vor dem 1.7.1990 durch Umwandlung in eine GmbH oder eine andere Kapitalgesellschaft erloschen war, hat das Gericht zu ermitteln und zu beachten, dass eine entsprechende Umwandlungserklärung, die konstitutive Bedeutung hatte, erst mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das beim Staatlichen Vertragsgericht geführte Register wirksam wurde. Bis dahin stand eine etwaige Umwandlung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung. Keinesfalls kommt vor dem 1.7.1990 neben VEB und GmbH bzw. AG die Existenz eines weiteren Rechtssubjekts in Betracht; bis zur Eintragung der Kapitalgesellschaft bzw. ihrer Entstehung kraft Gesetzes am 1.7.1990 gab es kein "Nebeneinander von VEB und Kapital-Vorgesellschaft".[Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Normenkette:

AAÜG Anl. 1 Nr. 1; AAÜG § 1 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 5; AAÜG § 8 Abs. 2;