LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 17.01.2017
L 7 VE 5/16
Normen:
SGG § 106a; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 VE 24/12

Anspruch auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im sozialen EntschädigungsrechtFolgen fehlender Mitwirkung an einer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen L 7 VE 5/16

DRsp Nr. 2017/15843

Anspruch auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz im sozialen Entschädigungsrecht Folgen fehlender Mitwirkung an einer Aufklärung des medizinischen Sachverhalts

Wirkt der Anspruchsteller in einem Verfahren nach dem StrRehaG an einer erforderlichen (weiteren) medizinischen Aufklärung des Sachverhalts nicht mit, weil er auf einer Videodokumentation und einer Begleitperson bei einer psychiatrischen Exploration besteht, geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu seinen Lasten.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 106a; SGG § 118 Abs. 1; SGG § 153 Abs. 2; StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1; ZPO § 404;

Tatbestand:

Umstritten ist, ob beim Kläger weitere Schädigungsfolgen festzustellen sind und eine Beschädigtenrente nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) zu gewähren ist.