LSG Sachsen - Urteil vom 04.04.2019
L 3 AL 170/16
Normen:
SGB III § 25 Abs. 1 S. 2; SGB III a.F. § 132 Abs. 2 S. 2 Nr. 3; SGB III § 330 Abs. 1; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 4 S. 1-3;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 AL 344/12

Anspruch auf fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Qualifikationsgruppe 3 beim Vorliegen einer außerbetrieblichen Ausbildung mit Zahlung einer Ausbildungsvergütung nach der Änderung der ständigen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht

LSG Sachsen, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen L 3 AL 170/16

DRsp Nr. 2019/13790

Anspruch auf fiktive Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Qualifikationsgruppe 3 beim Vorliegen einer außerbetrieblichen Ausbildung mit Zahlung einer Ausbildungsvergütung nach der Änderung der ständigen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht

§ 330 Abs. 1 SGB III sieht für die Rücknahme von bestandskräftigen Verwaltungsakten eine von § 44 SGB X abweichende Sonderregelung vor, wenn der Verwaltungsakt auf einer Rechtsnorm beruht, die nach dem Erlass des Verwaltungsakts für nichtig oder für verfassungswidrig erklärt oder in ständiger Rechtsprechung durch die Bundesagentur ausgelegt wird. Die Vorschrift enthält nur für diese Fälle eine von § 44 SGB X abweichende Regelung für den Anspruch auf Neufeststellung, das heißt auf Erlass eines neuen Verwaltungsakts über den Anspruch. In anderen Fällen verleibt es bei der Regelung des § 44 SGB X (hier im Falle der fiktiven Bemessung des Arbeitslosengeldes nach der Qualifikationsgruppe 3 beim Vorliegen einer außerbetrieblichen Ausbildung mit Zahlung einer Ausbildungsvergütung nach der Änderung der ständigen Rechtsprechung durch das Bundessozialgericht).

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 8. September 2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ Abs. S. 2;