BSG - Urteil vom 03.12.2009
B 11 AL 40/08 R
Normen:
AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; SGB III § 122 Abs. 1; SGB III § 37b;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 118/07
SG Gelsenkirchen, vom 20.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 150/06

Anspruch auf Förderleistungen für Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz; Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer; Einbeziehung frühzeitig arbeitsuchend gemeldeter Personen

BSG, Urteil vom 03.12.2009 - Aktenzeichen B 11 AL 40/08 R

DRsp Nr. 2010/7050

Anspruch auf Förderleistungen für Arbeitgeber nach dem Altersteilzeitgesetz; Wiederbesetzung des Arbeitsplatzes mit einem arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer; Einbeziehung frühzeitig arbeitsuchend gemeldeter Personen

Der Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz, wenn er auf dem aus Anlass des Übergangs in die Altersteilzeitarbeit freigemachten Arbeitsplatz einen Arbeitnehmer beschäftigt, der zwar arbeitsuchend, nicht jedoch arbeitslos gemeldet ist.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2008 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

AltTZG (1996) § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; AltTZG (1996) § 4; SGB III § 122 Abs. 1; SGB III § 37b;

Gründe:

I

Streitig ist, ob die Klägerin Anspruch auf Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) hat.

Bei der Klägerin war seit 1960 der 1945 geborene Arbeitnehmer S versicherungspflichtig beschäftigt. Am 30. Juni 2005 vereinbarte die Klägerin mit S die Durchführung von Altersteilzeit nach dem Blockmodell. Die Vereinbarung sah vor, dass S ab 1. Juli 2005 zunächst weiter in Vollzeit arbeitete, ab 1. Oktober 2006 jedoch vollständig von der Arbeit freigestellt wurde.