LSG Berlin-Brandenburg - Gerichtsbescheid vom 13.09.2019
L 9 KR 293/17 KL
Normen:
SGB V § 92a Abs. 1 S. 1 und S. 7;
Vorinstanzen:
vom 13.09.2019

Anspruch auf Förderung für neue Versorgungsformen nach dem SGB V

LSG Berlin-Brandenburg, Gerichtsbescheid vom 13.09.2019 - Aktenzeichen L 9 KR 293/17 KL

DRsp Nr. 2020/5775

Anspruch auf Förderung für neue Versorgungsformen nach dem SGB V

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 92a Abs. 1 S. 1 und S. 7;

Tatbestand:

Der Kläger bezeichnet sich u.a. als Produkt-Entwickler, Erfinder und Sportlehrer (https:///). Zu seinen Entwicklungen gehört "3". Dieses beschreibt der Kläger als "Ganzkörper-, Denk-, Informations-, Entspannungs-, Gesundheits-, Erlebnis- und Erinnerungs-Aktivierung durch Hand- und Ganzkörperbewegungen von Position zu Position und weitere Anwendungsfunktionen" (https:///).

Am 19. Februar 2016 beantragte der Kläger bei dem Innovationsausschuss nach § 92b Abs. 1 Satz 1 SGB V eine finanzielle Förderung in Höhe von 14.000.000,00 Euro für das 3-Programm. In der "Zusammenfassung" heißt es:

"Ziele: Die Zielgruppen erleben und integrieren des 3-Programm in ihren Alltag oder nutzen es regelmäßig zu entsprechenden gesellschaftlichen Anlässen für kommunikative oder wettkampforientierte Begegnungen.