LAG Niedersachsen - Urteil vom 02.04.2004
3 Sa 1870/03
Normen:
BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 ; KSchG § 4 § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 § 128 ; EG-Richtlinie 98/50 vom 29.06.1998 Art. 4 a Abs. 1 ; EG Richtlinie 2001/23 vom 12.03.2001 Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 894 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2004, 567
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 310/02

Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen Betriebserwerber bei Stillegungskündigung im Insolvenzverfahren

LAG Niedersachsen, Urteil vom 02.04.2004 - Aktenzeichen 3 Sa 1870/03

DRsp Nr. 2004/9840

Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen Betriebserwerber bei Stillegungskündigung im Insolvenzverfahren

»Auch bei einem im Insolvenzverfahren vollzogenen Betriebsübergang kann ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber bestehen, wenn sich die Prognose des kündigenden Insolvenzverwalters, bei Ablauf der Kündigungsfrist könne er den Arbeitnehmer wegen der beabsichtigten Betriebsstilllegung nicht mehr weiterbeschäftigen, noch während des Laufs der Kündigungsfrist als falsch erweist (teilweise Abweichung vom BAG, Urt. V. 10.12.1998 - 8 AZR 324/97, BAGE 90, 260).«

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 5 § 613a Abs. 6 ; KSchG § 4 § 7 ; InsO § 113 Abs. 1 Satz 2 § 128 ; EG-Richtlinie 98/50 vom 29.06.1998 Art. 4 a Abs. 1 ; EG Richtlinie 2001/23 vom 12.03.2001 Art. 5 Abs. 1 ; ZPO § 894 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Wiedereinstellung in Anspruch.

Der 1945 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger trat am 21.03.1973 als technischer Angestellter in die Dienste der Firma S... GmbH, die ihn zuletzt in dem Bereich Qualitätssicherung einsetzte.

Im Herbst 2001 benannte sich die Firma S... GmbH in Firma G... GmbH um.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 15.11.2001 wurde die Beklagte gegründet. Alleingesellschafterin war die G... GmbH.