LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2019
L 3 U 159/19 WA
Normen:
SGG § 101 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 07.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 96 U 398/15

Anspruch auf Fortsetzung eines VerfahrensWirksamkeit eines angenommenen AnerkenntnissesFehlende Erforderlichkeit einer Zustimmung selbst eines notwendig Beigeladenen

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2019 - Aktenzeichen L 3 U 159/19 WA

DRsp Nr. 2020/5785

Anspruch auf Fortsetzung eines Verfahrens Wirksamkeit eines angenommenen Anerkenntnisses Fehlende Erforderlichkeit einer Zustimmung selbst eines notwendig Beigeladenen

1. Für die Wirksamkeit eines Anerkenntnisses ist die Zustimmung selbst eines notwendig Beigeladenen nicht erforderlich.2. Durch die Beiladung eines Dritten werden Kläger und Beklagter in ihrer Dispositionsfreiheit für die Beendigung des Prozesses nicht eingeschränkt, soweit das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt.

Der Rechtsstreit ist durch das vom Kläger mit Schreiben vom 02. April 2019 angenommene Anerkenntnis der Beklagten vom 21. März 2019 erledigt.

Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage der Beigeladenen ist wirkungslos.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 101 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beigeladene begehrt die Fortsetzung des Verfahrens.